Die Bundesregierung setzt die Gebäudeförderung (BEG) auch unter den Rahmenbedingungen des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes fort. Die Förderung wird jetzt noch sozial ausgewogener, effizienter und fokussierter ausgestaltet. Nach dem heutigen Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages kann die Bundesregierung nun mit der Umsetzung der Reform beginnen.

Die Bundesregierung wird Sanierungen im Gebäudebereich auf Basis der reformierten BEG weiter umfassend finanziell unterstützen. Sanierungsmaßnahmen senken den Energieverbrauch und sind gleichzeitig gut für die Konjunktur und den Klimaschutz. Die BEG wird daher in der bekannten Struktur, aber mit notwendigen Anpassungen, ab dem 21.07.2026 fortgeführt. Sie leistet dadurch weiterhin einen wichtigen Beitrag zur Verlässlichkeit und notwendigen Planungssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger und die Baubranche.

Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche: „Mit der neuen Bundesförderung schaffen wir Klarheit und Planungssicherheit. Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Handwerk wissen jetzt, welche Förderung gilt und worauf sie sich verlassen können. Gleichzeitig gestalten wir die Förderung sozial gerechter. Wer auf Unterstützung besonders angewiesen ist, profitiert künftig stärker. So setzen wir den Koalitionsvertrag konsequent um. Die Förderung bleibt erhalten, wird zielgerichteter eingesetzt und leistet zugleich einen Beitrag zu einer soliden Haushaltsführung. Das ist eine gute Nachricht für alle, die in die energetische Modernisierung ihres Hauses investieren wollen, und für das Handwerk, das jetzt wieder auf verlässliche Rahmenbedingungen bauen kann.“

Der bislang einstufige Einkommensbonus in der Heizungsförderung wird nun dreistufig ausgestaltet. Für Einkommen bis 30.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen, erhöht sich der Bonus auf 40 Prozent. Für Einkommen bis 40.000 Euro bleibt er unverändert und Haushalte bis 50.000 Euro können noch von einem Einkommensbonus bis 10 Prozent profitieren. Dadurch wird die Einkommenssituation der Antragstellenden differenzierter als bislang berücksichtigt. Durch diese Staffelung sowie eine Anpassung der maximalen Fördersatze profitieren insbesondere Haushalte mit kleinen bis mittleren Einkommen stärker als bisher beim Einbau einer klimafreundlichen Heizung. Zudem werden Familien besonders unterstützt, denn erstmal wird ein Familienzuschlag in der Heizungsförderung eingeführt.

Die Förderung wird außerdem kosteneffizienter, da sie gestrafft, vereinfacht und degressiv ausgestaltet wird. So werden die förderfähigen Kosten in der Heizungsförderung sowie der Klimageschwindigkeitsbonus zeitlich gestreckt und schrittweise gesenkt. Dieses Vorgehen gibt der Branche bessere Planungssicherheit und erhöht gleichzeitig den Kostendruck. Insbesondere wird hierdurch ein Beitrag geleistet, die Kosten für die Installation bspw. von Wärmepumpen zu senken, die im europäischen Vergleich in Deutschland relativ hoch sind.

Zudem wird die Förderung fokussierter, weil sie sich noch stärker auf besonders ineffiziente Gebäude konzentriert. So wird der bereits bekannte Worst-Performing-Buildings-Bonus (WPB-Bonus) aus der systemischen Sanierungsförderung nun auch für weitere Effizienzmaßnahmen in Wohn- und Nichtwohngebäuden eingeführt und inhaltlich geschärft. Außerdem wird der Bonus für Serielle Sanierungen ausgeweitet und besser mit dem WPB-Bonus verknüpft.

Mit diesen Anpassungen bleibt die bestehende BEG-Förderkulisse umfassend und stabil und richtet sich gleichzeitig auf neue Rahmenbedingungen und Marktentwicklungen aus.

An den Strukturen der BEG ändert sich nichts. Das heißt, auch weiterhin bleiben die KfW und das BAFA in den bekannten Zuständigkeiten und Verfahren die richtigen Ansprechpartner.

Die neuen Förderbedingungen treten bereits am 21. Juli 2026 in Kraft. Ab diesem Tag können nur noch Anträge unter den neuen Förderbedingungen bei KfW und BAFA gestellt werden. Vom 9. bis 20. Juli 2026 kommt es zu einer Umstellungsphase, um notwendige technische Anpassungen bei KfW und BAFA vorzunehmen. In dieser Zeit können keine neuen (g)BzA bei der KfW bzw. TPB beim BAFA mehr erstellt werden. Es gibt allerdings eine Vertrauensschutzregelung. Antragsstellende mit gültiger (g)BzA bzw. TPB, die aber noch keinen Antrag gestellt haben, können während der Umstellungsphase noch Anträge zu den bisherigen Konditionen bei BAFA und KfW stellen. Neue BzAs/TPBs können dann wieder ab dem 21. Juli 2026 erstellt werden.

Jürgen Honold